FG Hamburg - Urteil vom 19.04.2007
5 K 114/05
Normen:
AO § 129 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Berichtigung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 129 AO

FG Hamburg, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 5 K 114/05

DRsp Nr. 2007/13331

Berichtigung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 129 AO

Eine Berichtigung nach § 129 AO kommt auch dann in Betracht, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war und das Finanzamt diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat.

Normenkette:

AO § 129 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Änderungsvoraussetzungen für einen Einkommensteuerbescheid nach Eintritt der Bestandskraft.