BFH - Urteil vom 16.01.2018
VI R 38/16
Normen:
AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1715/16

Berichtigung eines die Einkommensteuer aufgrund Abweichung des erklärten von dem elektronisch übermittelten Arbeitslohn unrichtig festsetzenden Einkommensteuerbescheides

BFH, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen VI R 38/16

DRsp Nr. 2018/3514

Berichtigung eines die Einkommensteuer aufgrund Abweichung des erklärten von dem elektronisch übermittelten Arbeitslohn unrichtig festsetzenden Einkommensteuerbescheides

1. NV: Gleicht das FA bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. 2. NV: Stimmen der vom Steuerpflichtigen erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig —ggf. in weiteren Datenbanken— zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2016 10 K 1715/16 E und der Einkommensteueränderungsbescheid 2013 des Beklagten vom 24. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I.