BFH - Beschluss vom 29.04.2009
I R 35/05
Normen:
FGO § 107;
Vorinstanzen:
FG Stuttgart, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 340/01

Berichtigung eines Senatsurteils wegen Nichtdurchführung einer Korrektur bzgl. der offenbaren Unrichtigkeit des Urteilsausspruchs in der Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I R 35/05

DRsp Nr. 2009/21108

Berichtigung eines Senatsurteils wegen Nichtdurchführung einer Korrektur bzgl. der offenbaren Unrichtigkeit des Urteilsausspruchs in der Vorinstanz

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe:

Die Berichtigung beruht auf § 107 der Finanzgerichtsordnung. Das Senatsurteil vom 24. April 2007 war insoweit offenbar unrichtig, als es eine offenbare Unrichtigkeit des Urteilsausspruchs der Vorinstanz nicht korrigiert hat. Eine derartige Auslassung ist auch nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens zu berichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1993 IV R 86-88/91, BFH/NV 1993, 426; Brandt in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 22).

Der Urteilstenor des Finanzgerichts (FG) ist --wie es auch beide Hauptbeteiligte übereinstimmend sehen-- insoweit offenbar unrichtig, als die Beträge für das EK 02 auf den 31. Dezember der Jahre 1996 und 1997 entsprechend der versehentlich falschen Angabe im Klageantrag jeweils nicht --wie richtig-- negativ, sondern mit positiven Beträgen festgestellt worden sind. Die Unrichtigkeit ist offensichtlich, weil mit den positiven Beträgen die Summe der Teilbeträge nicht mit der festgestellten "Summe" übereinstimmt. Im Übrigen waren im Urteilstenor des FG die Spaltenüberschriften um zwei Stellen nach links "verrutscht", was ebenfalls zu korrigieren war.

Vorinstanz: FG Stuttgart, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 340/01