FG München - Urteil vom 22.04.2009
9 K 1680/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 564

Berichtigung materieller Fehler

FG München, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 1680/07

DRsp Nr. 2009/24378

Berichtigung materieller Fehler

1. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfasst auch die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt, der in einem Steuerbescheid (Folgebescheid) zu regeln ist, zunächst in einem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) berücksichtigt war und durch dessen Aufhebung oder Änderung aus der bis dahin bestehenden Bindungswirkung entlassen wird. 2. Ein Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO ist entbehrlich, wenn sich die verbösernde Änderung des Steuerbescheids durch eine Zurücknahme des Einspruchs nicht verhindern ließe. 3. Auch wenn die Korrektur materieller Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nur deshalb möglich ist, weil zunächst ein materiell-rechtlich fehlerhafter Feststellungsbescheid erging, ist keine Saldierung der Korrekturrahmen zeitlich nachfolgender Grundlagenbescheide vorzunehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Feststellungsbescheid auf Einspruch hin korrigiert wurde und gleichzeitig neben der Anfechtung des Feststellungsbescheids Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung als Folgeänderung erhoben worden ist.

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 2. Januar 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2007 wird die Einkommensteuer 1999 auf 60.399,93 EUR (118.132 DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.