BFH - Beschluss vom 15.05.2006
VII B 70/06
Normen:
AO § 129 ; FGO § 107 ;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 18/06

Berichtigung nach § 107 FGO: Widerspruch zwischen Tenor und Gründen

BFH, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen VII B 70/06

DRsp Nr. 2006/19450

Berichtigung nach § 107 FGO : Widerspruch zwischen Tenor und Gründen

1. Zur Berichtigung nach § 107 FGO.2. Die Berichtigung nach § 107 FGO kann nur dazu führen, dass Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Urteils/Beschlusses hergestellt wird.3. Stehen Tenor und Entscheidungsgründe des zu Grunde liegenden Beschlusses offensichtlich im Widerspruch zueinander, so ist ein Widerspruch oder eine Abweichung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn der Tenor gemäß § 107 FGO entspr. berichtigt worden ist.

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 107 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2006 den Antrag auf Aussetzung beziehungsweise Aufhebung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, hilfsweise auf Gewährung von Pfändungsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da insbesondere die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vorliegen." Demgegenüber ist im Tenor formuliert: "Die Beschwerde wird zugelassen."