I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) einen bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 129 AO ändern durfte.
Mit Erbbaurechtsvertrag vom 31.3.1995 (Bl. 3 FA-Akte) wurde der Klägerin an dem Grundstück FlNr. ... in der Gemarkung ... ein Erbbaurecht eingeräumt. Tz. III a) Erbbauzins lautet unter Nr. 1 wie folgt:
"Für die Bestellung des Erbbaurechtes hat der Erbbauberechtigte an den jeweiligen Grundstückseigentümer ab dem 15. Mai 1995 auf die Dauer des Erbbaurechts einen Erbbauzins gemäß §
Dieser Erbbauzins beträgt monatlich 3,- DM pro Quadratmeter des Erbbaugrundstücks, somit insgesamt 26.709,- DM - i.W. sechsundzwanzigtausendsiebenhundertneun Deutsche Mark-.
Er ist jeweils am Fünfzehnten eines jeden Monats im voraus zu entrichten, erstmals am 15. Mai 1995."
Tz. VI lautet auszugsweise wie folgt:
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