In dem Urteil vom 22. Juni 2016 wird der Satz auf Seite 24, Absatz 3 "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen" dahingehend berichtigt, dass die Formulierung "nicht" zweimal gestrichen wird. Der korrigierte Satz lautet demnach wie folgt: "Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen".
Nach § 107 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem finanzgerichtlichen Urteil enthalten sind, jederzeit zu berichtigen. Über die Berichtigung entscheidet das FG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 107 Abs. 2 FGO).
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