FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.11.2014
5 K 180/11
Normen:
AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 129 S. 1; EStG § 10d;

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nur innerhalb der Festsetzungs-/Feststellungsfrist Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung beendet die Anlaufhemmung auch hinsichtlich der Verlustfeststellung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 180/11

DRsp Nr. 2015/1434

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nur innerhalb der Festsetzungs-/Feststellungsfrist Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung beendet die Anlaufhemmung auch hinsichtlich der Verlustfeststellung

1. Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit ist nur bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststelungsfrist zulässig. 2. Mit der Abgabe einer zutreffenden Einkommensteuererklärung endet die Anlaufhemmung bezüglich der Verlustfeststellung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO auch dann, wenn im Mantelbogen das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages” nicht angekreuzt ist.

Der Bescheid des Finanzamtes Y. über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 vom 16. Juni 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 129 S. 1;