FG Köln - Urteil vom 26.06.2014
3 K 1906/12
Normen:
AO § 129 Satz 1;

Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit

FG Köln, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 1906/12

DRsp Nr. 2014/15661

Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit

1) Verwechselt der Bearbeiter des FA bei der Eingabe von Sonderbetriebseinnahmen aus Unachtsamkeit und ohne Prüfung rechtlicher oder tatsächlicher Art zwei Kennziffern dergestalt, dass er Sonderbetriebseinnahmen statt unter der Kennziffer 113 als Sonderbetriebsausgaben unter der Kennziffer 114 erfasst, liegt eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO vor. 2) Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 Satz 1 AO liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter aus Unachtsamkeit und nicht aufgrund Denkens, Subsumierens oder Schlussfolgerns im Vorfeld der Erfassung im Computerprogramm ein positives Ergebnis mit einem negativen verwechselt.

Normenkette:

AO § 129 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befugnis des Beklagten zur Änderung zweier Feststellungsbescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO).

Der Kläger ist Gesellschafter der ärztlichen A und B Dres GbR Gemeinschaftspraxis, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt.

In dem den beiden Streitjahren 2007 und 2008 vorangegangenen Jahr 2006 war bei beiden Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis neben dem laufenden Gewinn jeweils ein negatives Ergebnis aus dem Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen. Dieses erfasste der Beklagte zutreffend unter der Kennziffer 114.