FG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2015
13 K 533/14 E
Normen:
AO § 129;

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung ausländischen Arbeitslohns bei Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns - Ausschluss eines Subsumtionsirrtums

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 533/14 E

DRsp Nr. 2015/11143

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit – Nichterfassung ausländischen Arbeitslohns bei Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns – Ausschluss eines Subsumtionsirrtums

Die Nichterfassung des (zusätzlich) erklärten ausländischen Arbeitslohns stellt eine „ähnliche offenbare Unrichtigkeit” im Sinne des § 129 AO dar, wenn sie allein darauf beruht, dass der Sachbearbeiter des FA bei der Datenerfassung den elektronisch übermittelten Arbeitslohn in dem Glauben übernommen hat, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspricht. Die Möglichkeit, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruht, kann ausgeschlossen werden, wenn durch einen erledigten Prüfhinweis zu den korrespondierenden Angaben in der „Anlage AUS” der Steuererklärung und einen Hinweis der für die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zuständigen Stelle dokumentiert worden ist, dass die Steuerpflicht des ausländischen Arbeitslohns dem Sachbearbeiter bewusst gewesen sein muss.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Berichtigungsbescheid nach § 129 der Abgabenordnung (AO) ergehen durfte.