FG München - Urteil vom 28.09.2009
7 K 3924/07
Normen:
AO § 129;

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nur bei Fehler im Regelungsgehalt des Bescheids

FG München, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 3924/07

DRsp Nr. 2009/25838

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nur bei Fehler im Regelungsgehalt des Bescheids

1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in seinem Regelungsgehalt fehlerhaft ist, nicht wenn lediglich ein Fehler in der Begründung vorliegt. 2. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt, die G.u.V.-Position "sonstige Kosten Projekte" nicht anzuerkennen; es kam jedoch zu einer Verwechslung mit der Position "Aufwendungen Projekte". Deswegen liegt kein Fehler in der Steuerfestsetzung, sondern lediglich in der Begründung vor, da das Finanzamt Betriebsausgaben in Höhe dieses Betrags nicht anerkennen wollte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Berichtigung des bestandskräftigen Körperschaftsteueränderungsbescheids 2002 vom 14. März 2005 nach § 129 Abgabenordnung (AO) zulässig ist.