BFH - Urteil vom 28.02.2008
VI R 62/06
Normen:
AO § 171 Abs. 9 § 153 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1017
BFHE 220, 238
BStBl II 2008, 595
NJW 2008, 2527
wistra 2008, 316
wistra 2008, 439
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 55/06

Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA

BFH, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen VI R 62/06

DRsp Nr. 2008/10164

Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA

»Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 AO bei einem unzuständigen FA ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen FA abzustellen.«

Normenkette:

AO § 171 Abs. 9 § 153 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis Ende 1995 bei der Firma X (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Arbeitgeber ist eine Tochtergesellschaft der Firma Y (Muttergesellschaft). Der Kläger erwarb von der Muttergesellschaft Aktienoptionsscheine auf den Erwerb ihrer Aktien; diese waren an das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber gekoppelt. In den Jahren 1993 bis 1996 erzielte der Kläger aus der Ausübung der Aktienoptionen Einnahmen von insgesamt ... US-Dollar.