BFH - Urteil vom 28.02.2001
I R 29/99
Normen:
AO § 18 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 § 174 Abs. 4 S. 1 § 180 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1099

Berichtigungsbescheide gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

BFH, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen I R 29/99

DRsp Nr. 2001/10406

Berichtigungsbescheide gem. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

1. § 174 Abs. 4 Satz 1 AO eröffnet die Möglichkeit, Folgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt, die zunächst nicht im "richtigen" Bescheid, sondern in einem anderen Verfahren gezogen worden sind, durch Erlass eines richtigen Bescheides nachzuholen. Die Regelung erfasst somit auch die Fälle, in denen die Finanzbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt die steuerrechtlichen Folgerungen ziehen will, sich dabei aber darüber irrt, welches Steuersubjekt oder welches Besteuerungsobjekt betroffen ist. 2. Irrig ist die Beurteilung eines Sachverhaltes, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweist. 3. Ob der Fehler im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich anzusiedeln ist, ist unerheblich. 4. Erlässt das FA gegen eine Körperschaft, die lt. Satzung Untergliederungen gebildet hat, aufgrund der Annahme, die Körperschaft unterhalte lediglich einen BgA, einen einheitlichen KSt-Bescheid und wird dieser vom FG mit der Begründung aufgehoben, die Körperschaft unterhalte für jede Untergliederung jeweils einen eigenen BgA, kann das FA durch Erlass gesonderter Bescheide hieraus die steuerlichen Konsequenzen ziehen.

Normenkette:

AO § 18 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 § 174 Abs. 4 S. 1 § 180 Abs. 1 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe: