BFH - Beschluss vom 07.03.2007
I B 99/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1801
BFH/NV 2007, 1804
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9294/05

Berichtigungspflicht des Geschäftsführers bei unrichtiger Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I B 99/06

DRsp Nr. 2007/13017

Berichtigungspflicht des Geschäftsführers bei unrichtiger Steuererklärung

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie seine Ehefrau waren Gesellschafter einer GmbH. Alleinige Geschäftsführerin war zunächst die Ehefrau, später wurde auch der Kläger zum Mitgeschäftsführer bestellt. Die Jahressteuererklärungen der GmbH für 1994 bis 1996 waren wegen unberechtigt angesetzter Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge unrichtig und wurden zudem jeweils verspätet abgegeben. Die Jahressteuererklärungen für 1994 waren bereits vor der Bestellung des Klägers zum Mitgeschäftsführer abgegeben worden.

Nach Änderung der Steuerfestsetzungen wurde u.a. der Kläger vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die rückständigen Steuerschulden der Jahre 1994 bis 1996 in Haftung genommen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen (FG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2006 9 K 9294/05). Es nahm eine Haftung gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34 AO an. Für 1994 sah das FG eine Pflichtverletzung des Klägers darin, dass er entgegen der Vorschrift des § 153 Abs. 1 AO nicht für eine Berichtigung der Jahressteuererklärungen für dieses Jahr gesorgt hat.