BFH - Urteil vom 20.09.1999
III R 5/95
Normen:
Berlin FördG § 21 Abs. 1, § 23 Nr. 4 lit. a S. 1, 2, § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 683

Berlin FördG; Rückforderung einer (ArbN-)Zulage

BFH, Urteil vom 20.09.1999 - Aktenzeichen III R 5/95

DRsp Nr. 2000/2653

Berlin FördG; Rückforderung einer (ArbN-)Zulage

1. Für die Gewährung der sog. Berlinzulage ist Voraussetzung, dass der ArbN einer "Beschäftigung in Berlin (West)" nachgeht. Das setzt voraus, dass der ArbN seine Arbeitsleistung hauptsächlich ortsgebunden in Berlin (West) selbst erbringt. Das Merkmal "in Berlin (West)" verlangt eine räumliche Beziehung der Beschäftigung zu Berlin (West). 2. Ob ein ArbN seine Arbeitsleistung hauptsächlich in Berlin (West) erbringt, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des mit dem ArbG bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses. 3. Eine nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Berlin FördG erteilte Auskunft hat nur im Verhältnis zum ArbG Bedeutung, nicht aber im Verhältnis zum Stpfl.

Normenkette:

Berlin FördG § 21 Abs. 1, § 23 Nr. 4 lit. a S. 1, 2, § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1987 bis 1989) bei der Montagebau A.-KG (KG) mit Sitz in B., das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) liegt, beschäftigt. Er wohnte auch in der Nähe der Betriebsgemeinde der KG.

In den Streitjahren war der Kläger jedoch u.a. auch auf Baustellen in Berlin (West) eingesetzt; 1987 an 76 Tagen, 1988 an 69 und 1989 wieder an 76 Tagen.