FG Nürnberg - Urteil vom 13.10.2020
1 K 1065/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 927
GmbHR 2021, 564

bernahme der Kosten eines Familienurlaubs durch eine GmbH als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Mehrheits-Gesellschafter

FG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 1065/19

DRsp Nr. 2021/1264

bernahme der Kosten eines Familienurlaubs durch eine GmbH als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Mehrheits-Gesellschafter

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übernahme der Kosten eines Familienurlaubs durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Mehrheits-Gesellschafter darstellt.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An deren Stammkapital ist seit Gründung ihr Allein-Geschäftsführer A zu 95% und dessen Ehefrau Dr. B zu 5% beteiligt.

Am 04.07.2014 traf die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer folgende Vereinbarung:

"Wegen der überobligatorischen Anstrengung im Geschäftsjahr 2013 und im laufenden Geschäftsjahr 2014 soll dem Geschäftsführer eine Zuwendung zu Teil werden.

Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird folgendes vereinbart:

Dem Geschäftsführer wird im Jahr 2014 eine Incentivereise bis zu € 3.000,00 unter Berücksichtigung des § 37b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG gewährt.

[...]"