Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob die Übernahme der Kosten eines Familienurlaubs durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Mehrheits-Gesellschafter darstellt.
Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An deren Stammkapital ist seit Gründung ihr Allein-Geschäftsführer A zu 95% und dessen Ehefrau Dr. B zu 5% beteiligt.
Am 04.07.2014 traf die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer folgende Vereinbarung:
"Wegen der überobligatorischen Anstrengung im Geschäftsjahr 2013 und im laufenden Geschäftsjahr 2014 soll dem Geschäftsführer eine Zuwendung zu Teil werden.
Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird folgendes vereinbart:
Dem Geschäftsführer wird im Jahr 2014 eine Incentivereise bis zu € 3.000,00 unter Berücksichtigung des § 37b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG gewährt.
[...]"
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