A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob § 50c Abs. 11 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928 -- EStG 1997--) auch dann anzuwenden ist, wenn der Kaufvertrag über den Erwerb der Anteile bereits im Kalenderjahr 1996 geschlossen wurde.
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