FG Sachsen - Urteil vom 15.01.2020
5 K 1578/19
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1-2;

Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Fälligkeit

FG Sachsen, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 5 K 1578/19

DRsp Nr. 2022/6277

Berücksichtigen der eingegangenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Fälligkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Jahr die am 10. Januar 2018 eingegangene, aber aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 2018 fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Am 10. Januar 2018 ging die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 in Höhe von € ... ein, die aufgrund einer der Klägerin gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 2018 fällig war. Mit Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 3. Juni 2019 setzte der Beklagte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2017 als Betriebsausgabe fest. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.