FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.03.2018
12 K 15284/15
Normen:
EStG § 24 Nr. 2;

Berücksichtigen der Zahlungen der Sozietät aus den im Auseinandersetzungsvertrag aufgelisteten Alt-Mandaten an einen Gesellschafter als laufenden Gewinn aus selbständigen Einkünften

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 12 K 15284/15

DRsp Nr. 2022/9726

Berücksichtigen der Zahlungen der Sozietät aus den im Auseinandersetzungsvertrag aufgelisteten Alt-Mandaten an einen Gesellschafter als laufenden Gewinn aus selbständigen Einkünften

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin war Gesellschafterin der B... GbR (im Folgenden: Sozietät). Laut dem Sozietätsvertrag zum 01.01.2000 sollte bei Ausscheiden eines Sozius die Sozietät von den übrigen Sozien fortgesetzt werden und der Anteil des Ausscheidenden den übrigen Sozien im Verhältnis ihrer Anteile zuwachsen, § 9 des Vertrages. Dem ausscheidenden Sozius stand sein Anteil am Gewinn der Sozietät bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu; hierzu zählten auch die sogenannten "stillen Reserven" aus Verfahren während der gemeinsamen Berufstätigkeit, die erst nach dem Ausscheiden abgerechnet würden, § 10 Abs. 1 des Vertrages.