FG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2018
1 K 1417/16 E,F
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7;

Berücksichtigen des aus der Veräußerung resultierenden Verlusts bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 1 K 1417/16 E,F

DRsp Nr. 2019/9542

Berücksichtigen des aus der Veräußerung resultierenden Verlusts bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2014 vom 20. November 2015 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2016 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust iHv 1.975 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer und des vortragsfähigen Verlustes wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Der Kläger erwarb am 22. April 2013 und 13. Juni 2013 Inhaberschuldverschreibungen der A-AG (WKN …) im Nominalwert von insgesamt 4.000 € zu Anschaffungskosten i.H.v. insgesamt 1.975 € über die Y-Bank. Laufzeitende war der xx.xx.2016, die Verzinsung betrug x %.

Er veräußerte diese Inhaberschuldverschreibungen am xx.xx.2014 zu einem Veräußerungspreis von insgesamt 8 €. Der Kursverfall beruhte auf der zwischenzeitlich erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-AG.