OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2018
15 E 122/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 I 32/17

Berücksichtigen eines geringen wirtschaftlichen Interesses des Beigeladenen zur Begrenzung der Kostenlast; Bemessen des Erstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung nach dem Anteil der Beteiligung des Beigeladenen am Streitgegenstand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 15 E 122/18

DRsp Nr. 2018/3718

Berücksichtigen eines geringen wirtschaftlichen Interesses des Beigeladenen zur Begrenzung der Kostenlast; Bemessen des Erstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung nach dem Anteil der Beteiligung des Beigeladenen am Streitgegenstand

Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - notfalls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.