Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften der von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielte Gewerbeverlust mit einem von der übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewerbegewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Umwandlungsstichtags (31. Dezember 2014) verrechnet werden kann.
Die Klägerin wurde am 1. Januar 2002 gegründet und am 4. Juni 2002 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Das Kommanditkapital betrug 50.000 €. Komplementärin war die A GmbH, X. Kommanditisten waren Herr B, X mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 44.000 € (88 %), die C GmbH & Co. KG, X mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 3.500 € (7 %) und Herr D, Y mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 2.500 € (5 %).
Mit Notarvertrag vom 3. Juli 2015 wurde das Vermögen der E GmbH & Co. KG auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme übertragen.
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