FG Münster - Urteil vom 16.08.2022
6 K 2688/19 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2-3;

Berücksichtigen eines privaten Nutzungsanteils eines Fahrzeugs i.R.v. Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Münster, Urteil vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 6 K 2688/19 E

DRsp Nr. 2022/13302

Berücksichtigen eines privaten Nutzungsanteils eines Fahrzeugs i.R.v. Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 vom 24.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.07.2019 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers für das Jahr 2015 um einen Betrag i. H. v. X € und für das Jahr 2016 um einen Betrag i. H. v. X € gemindert werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2-3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der im Betriebsvermögen bilanzierte PKW Ford Ranger in den Jahren 2015 und 2016 auch privat genutzt wurde und dementsprechend ein privater Nutzungsanteil im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist.