FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.03.2022
8 K 8047/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3;

Berücksichtigen und Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 8 K 8047/19

DRsp Nr. 2024/7864

Berücksichtigen und Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) als Einkünfte aus Kapitalvermögen

1. Ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen führt zu einer Vermögensminderung beim Darlehensgeber, und zwar bereits im Zeitpunkt der Hingabe der Darlehensvaluta. 2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft den Vermögensvorteil einer dem Gesellschafter nahestehenden Person zuwendet. 3. Für die Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG kommt es allein auf den Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung im Streitjahr an.

Tenor

Der Bescheid über Einkommensteuer 2012 vom 16. März 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2019, wird dahingehend geändert, dass bei der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) nur i.H.v. 458.180 € zu berücksichtigen sind. Der Beklagte ermittelt die festzusetzende Steuer gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO und teilt der Klägerin das Ergebnis mit.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 54 % und dem Beklagten zu 46 % auferlegt.