Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 03.08.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über die Zusage des Beklagten hinaus weitere Werbungskosten in Höhe von 3.564 € abgezogen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 24 % und der Beklagte 76 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um einzelne Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Streitjahr 2014.
I.
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