FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2022
8 K 2073/14 F
Normen:
DBA-Großbritannien Art. 7 Abs. 2;

Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer Betriebsstätte in Großbritannien im Wege des negativen Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte eines Gewerbetreibenden

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 8 K 2073/14 F

DRsp Nr. 2023/7293

Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer Betriebsstätte in Großbritannien im Wege des negativen Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte eines Gewerbetreibenden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DBA-Großbritannien Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verluste, die die Klägerin aus der geschäftlichen Betätigung einer Betriebsstätte in U-Stadt (Großbritannien) für das Jahr 2011 erklärt hat, im Wege des negativen Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung der inländischen Einkünfte der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Die Beigeladene zu 1. erzielte im Veranlagungszeitraum 2011 steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung ihrer Anteile an der C GmbH & Co. KG und der D GmbH & Co. KG in Höhe von ... € bzw. ... € (TEA 15.3.1 Bl. 3 ff.). Die Beigeladene zu 2. ist die Tochter der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen sind ausschließlich im Inland ansässig.