FG Köln - Urteil vom 12.02.2020
5 K 2225/18
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 243

Berücksichtigen von Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Erwirtschaften eines Einnahmeüberschusses bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit

FG Köln, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 5 K 2225/18

DRsp Nr. 2020/12672

Berücksichtigen von Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Erwirtschaften eines Einnahmeüberschusses bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können.