Die Beteiligten streiten im Rahmen der Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen darüber, ob der Kläger einer ersten Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeordnet ist.
Der Kläger erzielt als Hafenarbeiter des Logistikunternehmens Y. KG in Bremerhaven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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