Der Bescheid für 2015 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 16.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten der Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 3.168 € berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über diverse Feststellungen, die im Rahmen von Außenprüfungen getroffen wurden.
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