FG Münster - Urteil vom 14.05.2020
5 K 2761/18 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. b);

Berücksichtigen von Zahlungen eines Steuerpflichtigen als Versorgungsleistungen an die Mutter als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs

FG Münster, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 5 K 2761/18 E

DRsp Nr. 2020/8230

Berücksichtigen von Zahlungen eines Steuerpflichtigen als Versorgungsleistungen an die Mutter als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Streitjahren Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes, den er von seinen Eltern, K C und M C , übernommen hat. Die Übertragung des Betriebes einschließlich des Grundstücks, auf dem sich der Campingplatz befindet, erfolgte auf Grundlage eines notariellen Vertrages vom 24.06.1994. Danach verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinen Eltern zur lebenslänglichen Zahlung eines jährlichen Betrages von 30.000 DM für deren Versorgung. Im Fall des Versterbens eines Elternteils sollte der überlebende Elternteil gem. § 4 des Vertrages einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Versorgungsbetrages von 30.000 DM haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Übertragungsvertrag vom 24.06.1994 Bezug genommen (vgl. Bl. 58 ff. Einkommensteuerakte 2015).