Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind während langer Wartezeit auf Studienplatz bei geringfügiger Beschäftigung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 1241/04
DRsp Nr. 2005/14859
Berücksichtigung als ausbildungswilliges Kind während langer Wartezeit auf Studienplatz bei geringfügiger Beschäftigung
1. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung steht der Berücksichtigung eines ausbildungswilligen Kindes nicht entgegen (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.12.2004 - 6 K 2938/03 -, Revision: BFH - III R 8/05 -).2. Eine Wartezeit von 4 Semestern auf einen Studienplatz genügt allein nicht, um ein Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2cEStG zu berücksichtigen. Bemüht sich das Kind in der Wartezeit nicht um einen anderen Ausbildungsplatz, so ist ihm in der Wartezeit Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zumutbar; es fehlt damit an einer typischen Unterhaltssituation der Eltern.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern für ihre Tochter S (geb. 20.05.1979, i.f. S.) gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 cEStG für die Zeit vom Oktober 2002 bis einschließlich August 2003 zusteht.
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