BFH - Beschluss vom 26.04.2011
III B 191/10
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 637/09

Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung trotz Vollzeiterwerbstätigkeit oder in einer Wartezeit oder Übergangszeit; Exmatrikulation eines Studenten als Beendigung der Ausbildung

BFH, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen III B 191/10

DRsp Nr. 2011/9877

Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung trotz Vollzeiterwerbstätigkeit oder in einer Wartezeit oder Übergangszeit; Exmatrikulation eines Studenten als Beendigung der Ausbildung

1. NV: Ob ein Kind im Zeitraum zwischen seiner Exmatrikulation und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch für einen Beruf ausgebildet wird, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 2. NV: Ein Universitätsstudium endet regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, frühestens mit der letzten Prüfungshandlung, außer wenn es vorher abgebrochen oder nicht mehr ernsthaft weiter betrieben wird. Ein exmatrikulierter Student kann die Ausbildung trotz Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit und fehlender Eingliederung in den Universitätsbetrieb fortführen; seine in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte sind dann im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag anzusetzen. 3. NV: Wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbständig auf Prüfungen vorbereitet, sind an die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung und deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen; bei bestandenen Prüfungen kann dies aber in der Regel unterstellt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.