FG München - Urteil vom 23.09.2004
15 K 2232/02
Normen:
EStG (1997) § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 4 ; DBA AUT 1992 Art. 8 Abs. 1 Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 ; EG Art. 43 ; EStG § 34c Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 § 12 Nr. 3 ; AO (1977) § 2 § 8 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 117

Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts

FG München, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen 15 K 2232/02

DRsp Nr. 2005/699

Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts

1. Ein im Inland und in österreich als Freiberufler Einkünfte erzielender unbeschränkt Steuerpflichtiger kann die österreichische Einkommensteuer, die aufgrund des österreichischen Besteuerungsrechts für die freiberuflichen Einkünfte entstanden ist, weder als Betriebsausgabe abziehen noch auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen oder bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen. 2. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn die in österreich erzielten Einkünfte wegen der nach dem DBA-österreich geltenden Freistellungsmethode ausschließlich und abschließend nur in österreich besteuert werden und in Deutschland lediglich zur Steuersatzberechnung herangezogen werden. 3. Führt die Zusammenrechnung der in Deutschland und österreich anfallenden Einkommensteuer zu einer insgesamt höheren Steuer, als wenn die selbstständigen Einkünfte allein in Deutschland erzielt worden wären, folgt daraus keine EG-Rechtswidrigkeit.

Normenkette:

EStG (1997) § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 § 4 Abs. 4 ; DBA AUT 1992 Art. 8 Abs. 1 Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 ; EG Art. 43 ; EStG § 34c Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 § 12 Nr. 3 ; AO (1977) § 2 § 8 ;

Tatbestand: