BFH - Urteil vom 25.03.2015
X R 14/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1415/10

Berücksichtigung außerbilanzieller Zurechnungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

BFH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen X R 14/12

DRsp Nr. 2015/9273

Berücksichtigung außerbilanzieller Zurechnungen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

NV: Zur Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ist der Buchwert vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf einen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.

Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom teilweisen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der AfA ergibt. Eine Buchwerterhöhung um den gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht abzugsfähigen Teil der AfA ist nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 1 K 1415/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7;

Gründe