FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.03.2007
11 B 1379/06 B
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 2 ; BGB § 718 § 719 § 722 § 738 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1127
EFG 2007, 1101

Berücksichtigung ausstehender Einlagen im Rahmen der Ermittlung des Vermögensanteils i.S. des § 6 Abs. 2 GrEStG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 11 B 1379/06 B

DRsp Nr. 2007/9059

Berücksichtigung ausstehender Einlagen im Rahmen der Ermittlung des Vermögensanteils i.S. des § 6 Abs. 2 GrEStG

1. Der Vermögensanteil i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist die verhältnismäßige (prozentuale) Beteiligung an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den maßgeblichen Stichtag ermittelten Reinvermögen der Gesellschaft. Der Anteil ist nicht identisch mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen i.S. des § 719 Abs. 1 BGB und bemisst sich weder nach der dinglichen Zuordnung im Rahmen der Gesamthandsberechtigung noch nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Anteil an Gewinn und Verlust. 2. Leistet ein Gesellschafter seine gesellschaftsrechtlich vereinbarte Einlage nicht, vermindert sich danach sein Anteil am Vermögen i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG § 6 Abs. 2 ; BGB § 718 § 719 § 722 § 738 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.05.2002 - URNr. ..., Notar F. - erwarben der Antragsteller sowie D., handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), von Frau K. das Eigentum an dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundstücks B. Der Kaufpreis betrug 660.000,- EUR. In § 5 wurde festgehalten, dass dem Käufer sämtliche Mietverträge bekannt sind. Im Grundbuch eingetragen wurden am 03.03.2003 der Antragsteller sowie Herr D. "als BGB -Gesellschafter".