BFH - Beschluss vom 08.06.2011
X B 214/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1586/08

Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben i.R.e. gewerblichen Einzelhandels mit Wohnmöbeln

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 214/10

DRsp Nr. 2011/17309

Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben i.R.e. gewerblichen Einzelhandels mit Wohnmöbeln

1. NV: Die Würdigung widersprüchlichen Vortrags ist Gegenstand der Beweiswürdigung. 2. NV: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs und damit ein Verfahrensfehler liegt diesbezüglich nur vor, wenn das FG den einen oder anderen Vortrag schlechterdings überhaupt nicht berücksichtigt hat. 3. NV: Die Darstellungsweise eines Urteils begründet (erst) dann einen Verfahrensfehler, wenn sie einem Fehlen der Gründe gleichkommt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Berücksichtigung bestimmter Kosten als Betriebsausgaben abgelehnt hat.