OLG Hamm - Urteil vom 23.10.2018
34 U 10/18
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 750
NZG 2019, 392
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 358/17

Berücksichtigung der Abführung von Kapitalertragssteuer auf eine durch Vergleich titulierte Zahlungsschuld durch ein Kreditinstitut

OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 34 U 10/18

DRsp Nr. 2018/18058

Berücksichtigung der Abführung von Kapitalertragssteuer auf eine durch Vergleich titulierte Zahlungsschuld durch ein Kreditinstitut

Vollstreckungsgegenklage des Kreditinstituts nach dem Einbehalt von Kapitalertragssteuer; Voraussetzungen des Erfüllungseinwandes; Kapitalertragssteuerabzug von einer durch Prozessvergleich titulierten, an den Anleger zu leistenden Schadensersatzzahlung wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Schiffsfonds; zur Frage der "eindeutigen Erkennbarkeit" des Nichtbestehens einer Kapitalertragssteuerpflicht aufgrund des zum Vertrieb der Beteiligung verwendeten Anlageprospekts.

Zwar kann eine Bank sich grundsätzlich hinsichtlich einer titulierten Leistungsverpflichtung gegenüber einem Kunden insoweit auf den Erfüllungseinwand berufen, als sie die Kapitalertragssteuer abgeführt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die Bank nach den gesamten Umständen eindeutig erkennbar war, dass die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zu zahlende Summe nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen und damit eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestanden hat. Dies ist der Fall, wenn und soweit der titulierte Betrag der Abgeltung des Anlageschadens und dem Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient hat.

Tenor