FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2014
13 K 3722/12
Normen:
EStG § 4f; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8;

Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 4 f EStG i.R.d. Feststellung der Einkünfte für 2006

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 13 K 3722/12

DRsp Nr. 2015/726

Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 4 f EStG i.R.d. Feststellung der Einkünfte für 2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4f; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Feststellung der Einkünfte für 2006 Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern ... . In den Jahren 2003 bis 2008 beschäftigte der Kläger Frau A (...) für 30 Stunden je Woche als Au-pair.

Der Kläger war im Streitjahr 2006 an der - zu diesem Verfahren beigeladenen - B GbR (künftig GbR) beteiligt. Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2006 machte er einen Betrag von 7.278 € als Kinderbetreuungskosten bei seinen Sonderbetriebsausgaben, die sich insgesamt auf 14.953 € beliefen, geltend.