Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Feststellung der Einkünfte für 2006 Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern ... . In den Jahren 2003 bis 2008 beschäftigte der Kläger Frau A (...) für 30 Stunden je Woche als Au-pair.
Der Kläger war im Streitjahr 2006 an der - zu diesem Verfahren beigeladenen - B GbR (künftig GbR) beteiligt. Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2006 machte er einen Betrag von 7.278 € als Kinderbetreuungskosten bei seinen Sonderbetriebsausgaben, die sich insgesamt auf 14.953 € beliefen, geltend.
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