BFH - Urteil vom 17.02.2016
X R 26/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 153
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 734/11

Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen X R 26/13

DRsp Nr. 2016/10455

Berücksichtigung der Aufwendungen für Küche, Bad und Flur als Werbungskosten/Betriebsausgaben bei Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers

Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2013 10 K 734/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1;

Gründe

I.