FG Düsseldorf, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 135/07
Berücksichtigung der Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften
BFH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen IX R 12/11
DRsp Nr. 2012/22081
Berücksichtigung der Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften
NV: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzsausgleich durch Nichtausüben der (wertlos gewordenen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. September 2012 IX R 50/09).
Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Ergänzung zu den BFH-Urteilen vom 17. April 2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608, und vom 13. Februar 2008 IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522).