BFH - Beschluss vom 21.10.2010
IX B 61/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2108/07

Berücksichtigung der aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümer-Ehegatten

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX B 61/10

DRsp Nr. 2010/20077

Berücksichtigung der aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümer-Ehegatten

NV: Die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Denn die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).