Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben. Denn die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).
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