BFH - Urteil vom 04.02.2020
IX R 7/18
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; FGO § 127, § 68;
Fundstellen:
AG 2020, 757
BFH/NV 2020, 864
DStZ 2020, 590
GmbHR 2020, 967
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1978/15

Berücksichtigung der Ausübung von Aktienoptionen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen

BFH, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen IX R 7/18

DRsp Nr. 2020/8446

Berücksichtigung der Ausübung von Aktienoptionen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen

1. NV: Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grundsätzlich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war. 2. NV: Der Rechtsgrund für die spätere Änderung ist im ursprünglichen Rechtsgeschäft u.a. dann angelegt, wenn diese auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel beruht. 3. NV: Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. 4. NV: Ist die Gegenleistungspflicht mit Einräumung eines Aktienoptionsrechts bereits vollständig erfüllt, ist die spätere Ausübung des Optionsrechts regelmäßig nicht mehr im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt und wirkt dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2017 – 11 K 1978/15 E aufgehoben.