BFH - Urteil vom 25.04.2018
II R 50/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1041
BStBl II 2018, 602
DB 2018, 2480
DStR 2018, 1716
DStRE 2018, 1081
HFR 2018, 896
UVR 2019, 6
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2116/12

Berücksichtigung der Bauerrichtungskosten bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für ein noch zu bebauendes Grundstück

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen II R 50/15

DRsp Nr. 2018/9829

Berücksichtigung der Bauerrichtungskosten bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für ein noch zu bebauendes Grundstück

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2015 8 K 2116/12 GrE aufgehoben.

Die Grunderwerbsteuer wird unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheids des Beklagten vom 10. Januar 2014 auf 847 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) —ein Immobilienmakler— stand in Kontakt mit einer Kirchengemeinde wegen der Errichtung von sechs Eigentumswohnungen auf deren Grundstücken. Die A KG, die mit dem Kläger zusammenarbeitete, fertigte Planungsunterlagen für die Bebauung und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.