Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 unter Anrechnungsfreistellung vorhandenen Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten gerichtete Klage weiter.
I.
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