VGH Bayern - Beschluss vom 15.01.2019
12 C 17.2421
Normen:
BAföG § 25 Abs. 6; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3; BAföG § 28 Abs. 4; BAföG § 29 Abs. 3; EStG §§ 33 ff.; AltZertG § 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 9 K 16.959

Berücksichtigung der Behinderung eines Auszubildenden beim Vollzug des BAföG

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 12 C 17.2421

DRsp Nr. 2019/3770

Berücksichtigung der Behinderung eines Auszubildenden beim Vollzug des BAföG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG § 25 Abs. 6; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3; BAföG § 28 Abs. 4; BAföG § 29 Abs. 3; EStG §§ 33 ff.; AltZertG § 5;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum April 2016 bis März 2017 unter Anrechnungsfreistellung vorhandenen Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten gerichtete Klage weiter.

I.