FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2020
12 K 1279/18
Normen:
EStG § 32 Abs. 6;

Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte; Höhe des steuerlichen Vorteils aus der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 12 K 1279/18

DRsp Nr. 2021/10503

Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte; Höhe des steuerlichen Vorteils aus der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Berücksichtigung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte und die Höhe des steuerlichen Vorteils aus der Berücksichtigung der Kinderfreibeträge im Streitjahr 2015.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog zudem Einkünfte aus einer ausländischen Kommanditgesellschaft in Höhe von 41.437 Euro. Diese unterlagen - unter Abzug eines Gewinnfreibetrages von 388 Euro - in Höhe von 41.049 Euro der ausländischen Einkommensbesteuerung und zwar in Höhe von 15.871 Euro ausländischer Einkommensteuer.