BFH - Beschluss vom 25.07.2011
I B 37/11
Normen:
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3a EStG 2009;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 V 204/11

Berücksichtigung der Einkünfte des Welteinkommens bzgl. einer Rente aus der italienischen Sozialversicherung bei einem in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen

BFH, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen I B 37/11

DRsp Nr. 2011/17119

Berücksichtigung der Einkünfte des Welteinkommens bzgl. einer Rente aus der italienischen Sozialversicherung bei einem in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen

Normenkette:

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3a EStG 2009;

Gründe

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I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist italienischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland. Seit dem 1. März 1991 ist er Rentenempfänger. Er bezieht für eine frühere nichtselbständig erbrachte Arbeit eine Firmenrente seines ehemaligen italienischen Arbeitgebers in Italien und eine Rente aus der italienischen Sozialversicherung des Rententrägers Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS). Die Rente des INPS wird in Italien nicht besteuert.