FG Sachsen - Urteil vom 13.04.2016
8 K 1246/10
Normen:
EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2;

Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge der mit dem Kind im Haushalt lebenden Kindesmutter bei der Kindergeldfestsetzung

FG Sachsen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 8 K 1246/10

DRsp Nr. 2016/9192

Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge der mit dem Kind im Haushalt lebenden Kindesmutter bei der Kindergeldfestsetzung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.06.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2010 verpflichtet, dem Kläger das Kindergeld des Beklagten für das am 13.05.2010 geborene Kind N.B. zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 103 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung des zugunsten des Beigeladenen für seine am 13.05.2010 geborene Tochter N.B. festgesetzten Kindergeldes an den Kläger.