FG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2017
4 K 2510/15 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
DStRE 2018, 797
EFG 2017, 679
ZEV 2017, 297

Berücksichtigung der Einrichtungsgegenstände sowie des Geschäftswerts einer Apotheke im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 2510/15 Erb

DRsp Nr. 2017/3540

Berücksichtigung der Einrichtungsgegenstände sowie des Geschäftswerts einer Apotheke im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

Der Steuerbescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit mehr als 19.920 € Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c);

Tatbestand

1. 2.