FG München - Urteil vom 27.02.2007
13 K 4449/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4 § 13 § 13a ; AO § 141 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1579

Berücksichtigung der Finanzierungskosten eines Grundstücks als Betriebsausgaben; Zuordnung eines zu Bauland-Preisen erworbenen Grundstücks zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen; Verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut

FG München, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 13 K 4449/01

DRsp Nr. 2007/11051

Berücksichtigung der Finanzierungskosten eines Grundstücks als Betriebsausgaben; Zuordnung eines zu Bauland-Preisen erworbenen Grundstücks zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen; Verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut

1. Zu den Wirtschaftsgütern des notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gehören die als Weideland für Rinder genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen steht nicht entgegen, dass das Grundstück zu einem Preis erworben wird, der für Bauland bezahlt wird. 2. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen erhält ein Wirtschaftsgut bereits durch seine tatsächliche Nutzung und nicht dadurch, ob es in einer Buchführung berücksichtigt wird oder mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängender Aufwand steuerlich geltend gemacht oder in der Buchführung berücksichtigt wird. 3. Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist kein verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut und verliert nicht die Eigenschaft Betriebsvermögen zu sein, wenn es zum Preis von Bauland erworben wird und allein hohe Betriebsausgaben durch Finanzierungskosten verursacht.