Streitig ist, ob die seit Juni 2017 gesetzlich vorgesehene (nur) teilweise Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG) mit der europarechtlich verankerten Kapitalverkehrsfreiheit im Einklang steht.
Die in der Schweiz ansässigen Kläger sind zu je 1/2 Erben nach ihrer ebenfalls in der Schweiz lebenden Mutter geworden. Der Nachlass bestand aus in- und ausländischem Vermögen. Der beschränkten Besteuerung in Deutschland unterlag - unstreitig - zuletzt Grund- und Betriebsvermögen im Wert von rund 1,5 Mio. Euro.
Im Rahmen der jeweils gesonderten Festsetzungen der Erbschaftsteuer für die beiden Kläger ließ das FA zunächst jeweils 19,4% des Freibetrages von 400.000 € zum Abzug zu. Die festgesetzte Erbschaftsteuer betrug jeweils ... €. Gegen die Kürzung der Freibeträge richtet sich nach erfolglosen Einsprüchen die Klage.
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